In Sachen: Stromsteuer (2. Teil)

Wie eine Nachfrage beim Bundesfinanzministerium ergeben hat, dient § 1a (7) der Stromsteuerverordnung in der Tat dazu, das bislang mögliche Verfahren im Grundsatz umzukehren.War es bislang für Windparks und andere Energie erzeugende Anlagen, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, möglich, Strom steuerfrei zu beziehen, wird es in Zukunft ein anderes Verfahren geben.

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