NOTES #6

Redispatch 2.0 – Betaversion

Mit Redispatch 2.0 sollen unter anderem die NSM-Entschädigungen einfacher abgewickelt werden. Die Einführung war allerdings holprig.

Die Vorbereitungen für Redispatch 2.0 haben im dritten Quartal 2021 für einige Aufregung gesorgt. Ziel von Redispatch sollte – für die Betreiber – sein, dass das Entschädigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt wird. Herausgekommen ist eine Regelung, die leider zu großen Teilen an der Realität in der Windenergie vorbeigedacht ist. Und die wird nun einmal von Mischparks bestimmt, in denen verschiedene Gesellschaften mit unterschiedlichen Direktvermarktern zusammenarbeiten. Die Möglichkeit, am selben Netzverknüpfungspunkt mit mehreren Direktvermarktern zusammenzuarbeiten war, als die Direktvermarktung anfing, skeptisch beäugt worden. Am Ende aber gab es dazu organisatorische und technische Lösungen, die auch von den Anschlussnetzbetreibern umgesetzt werden konnten.

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Im Fall Redispatch 2.0 hingegen fängt die Welt wieder an, sich von vorne zu drehen: In der Eile der Zeit haben die Anschlussnetzbetreiber für Mischparks nur zwei Alternativen: Entweder einigen sich die Betreiber und Direktvermarkter auf einen Ansprechpartner für die Netzbetreiber, sprich auf einen Einsatzverantwortlichen (EIV) und können im sogenannten Duldungsfall bleiben. Das heißt, der Netzbetreiber regelt über die gemeinsame Parkschnittstelle die Netzsicherheitsmaßnahmen. Oder sie wechseln in den sogenannten Aufforderungsfall. Dann müssen die jeweiligen Einsatzverantwortlichen auf Aufforderung des Netzbetreibers die gewünschten Netzsicherheitsmaßnahmen – soll heißen: Abregelungen – durchführen.

In diesen Fällen dürfen die jeweiligen Einsatzverantwortlichen aber nicht auf die Schnittstelle des Gesamtparks zugreifen, sondern nur auf die ihres Vertragspartners, des Einzelwindparks. Dennoch muss der Gesamtpark nach Gesamtaufforderung reagieren. Das aber ist ein Koordinierungs- und Zeitproblem, das nur durch präzise Abstimmung der Betreiber und ihrer Einsatzverantwortlichen lösbar ist. Diese Lösung ist damit kompliziert und fehleranfällig. Und das Risiko trägt der Betreiber. Das aber kann niemand wollen, weder die Netzbetreiber noch die Anlagenbetreiber. Und die Direktvermarkter, scheuen den Aufwand sowieso.

Dass aber die Netzbetreiber sehenden Auges ein System implementieren, das ihren hohen Anforderungen an eine sichere Netzführung nicht gerecht wird, ist verwunderlich. Hinzu kommt, dass sie unter der Hand in die Vertragsfreiheit der Betreiber eingreifen, die das Risiko fehlerhafter Reaktionen nicht eingehen wollen und sich – auch unter Verlusten – auf einen Direktvermarkter einigen.

Dabei hätte es eine Lösung gegeben: Der BDEW hat einen Vorschlag vorgelegt, nach dem die Einzelwindparks in Mischparks weiterhin ihre Einsatzverantwortlichen wählen können und der Netzbetreiber die Mischparks über eine Regelungsgruppe steuert. Allerdings haben sich die Netzbetreiber in der Kürze der Zeit auf diesen Vorschlag nicht einstellen können. Bleibt also die Aufforderung, den BDEW-Vorschlag so schnell wie möglich doch noch in die Praxis umzusetzen.