NOTES #6

Stromsteuer: Meldepflichten automatisieren?

Die Meldepflichten und Anforderungen bei der Stromsteuer sind weiter gewachsen. Problem sind immer noch die Angaben zum Selbstverbrauch, die geschätzt werden müssen. Außerdem muss jetzt auch noch ein neues Formular ausgefüllt werden, mit dem die EU-Beihilferegeln eingehalten werden. Die Papierflut nimmt kein Ende.

Die Hauptzollämter und die Generalzolldirektion machen Druck: Immer mehr Windparks bekommen Post und müssen sich für die vergangenen Jahre ehrlich machen. Was teuer werden kann, weil die Stromsteuer, die vor allem für 2019 und früher abgeführt werden muss, nicht mehr erstattet werden kann.

Weshalb jedoch überhaupt Windparks mit dem Formulardschungel des Stromsteuerrechts konfrontiert werden, bleibt eines der Rätsel in der Finanzverwaltung der Bundesrepublik. Denn im Gesetz steht ohne Wenn und Aber: Strom, der zur Erzeugung von Strom verwendet wird, ist von der Stromsteuer befreit. Daraus ein Verwaltungsmonstrum geschaffen zu haben, ist das Verdienst der nachgeordneten Behörden. Wobei die Sachbearbeiter/innen der Hauptzollämter einem leidtun können. Sie sind in vielen Fällen nicht weniger Opfer dieser verhängnisvollen Entwicklung und müssen sich nun mit unwilligen Windparkbetreibern, unklaren Regelungen und technischen Problemen herumschlagen.

Angefangen hat alles mit Änderungen für das Steuerjahr 2018: Für 2018 wurde das Stromsteuergesetz geändert. Windparkbetreiber mussten ihren Erlaubnisschein zurückgeben und die Stromsteuer erst einmal zahlen. Im Folgejahr durften sie die gezahlte Stromsteuer zurückfordern und bekamen auch etliches erstattet. Allerdings konnte es sein, dass sie Einbehalte für Beleuchtung, Fahrstühle, Umrichter oder Trafos hinnehmen mussten. Mittlerweile hat der BFH entschieden, dass Trafos jedoch zur Stromerzeugung unvermeidlich sind, bei Umrichtern war er allerdings anderer Meinung.

Im Jahr 2019 kam eine weitere Regelung hinzu, die auf den ersten Blick alles einfacher macht, denn Strom, der vor Ort verbraucht wird, wurde ebenfalls von der Stromsteuer befreit. Dafür musste nur ein Antrag gestellt werden. Offen blieb die Einschätzung von sogenannten Mischparks, bei denen mehrere Windparkgesellschaften im Feld betrieben werden und sich untereinander mit Strom versorgen. Kluge Hauptzollämter erkannten die Regelungen aus dem Jahr 2019 auch für solche Windparks an. Andere kämpften auch um diese Mengen.

Wieder andere kamen auf die Idee, den Stromverbrauch und die Querlieferungen in Mischparks für das erste Halbjahr 2019 zur Grundlage einer Versteuerung zu machen. Mit der Begründung, dass für eine Befreiung eine Versorgererlaubnis vorliege müsse – die das Hauptzollamt höchstselbst kurz vorher ja entzogen hatte. Das verstehe, wer will.

Auch wurde das Thema „Bestimmung des Selbstverbrauchs“ neu angegangen. Leider sind Anlagen auch neueren Typs nicht mit Verbrauchszählern ausgestattet, sodass ein belastbares Schätzverfahren her musste. Was jetzt auch in Zusammenarbeit mit dem Betriebsführerbeirat des BWE von der Generalzolldirektion akzeptiert wird, ist ein Verfahren, mit dem der höchste Verbrauchswert nach Außerbetriebnahme einer Anlage auf die Betriebsstunden umgerechnet wird. Das Ergebnis ist eine relativ hohe Zahl, die bisherige Annahmen und Herstellerangaben deutlich übersteigt. Dieser Wert ist zudem deutlich höher als der Wert, den das Hauptzollamt Hannover aus dem Außenbezug generierte. Hier war die Unterstellung, dass Außenbezug nur in Stillstandszeiten vorkommt, die Werte aus dem Außenbezug also nur in Beziehung zu den Betriebsstunden gestellt werden mussten, um den Eigenverbrauch zu schätzen. Mit der Peak-Methode wird jetzt nicht der Gesamtverbrauch aus den Stillstandseiten, sondern der höchste Wert als Ausgangspunkt genommen.

Im ersten Schritt ist damit der Druck vom Markt genommen, Messungen einführen zu müssen. Die Gefahr besteht jedoch, dass die Hauptzollämter größere Mengen des Selbstverbrauchs nicht mehr als steuerbefreit anerkennen. Immerhin wird die Liste der auszunehmenden Sachverhalte immer länger, bereits geregelte Themen wie Trafos werden zudem hinter Formulierungen versteckt, die so allgemein gehalten sind, dass sie für viele Themen gelten können. Es geht dabei zwar erst noch um kleinere Mengen, aber der BFH wird wohl noch häufiger zu Urteilen gezwungen werden, wenn die Regelungen nicht vereinfacht werden. Die 0,3-Prozent-Regelung, die die Stromsteuerverordnung derzeit vorsieht, hilft beim Thema Eigenverbrauch nicht weiter.

Entlastung gibt es freilich. Ende 2020, Anfang 2021 hat die REZ in einem gemeinsamen Projekt mit node:energy die Entwicklung eines Verfahrens begleitet, das nicht nur die Abschätzung von Querlieferungen, Stromsteuerforderungen und Eigenverbrauch ermöglicht. node:energy hat ins Programm gleich noch ein Tool eingebaut, mit dem sämtliche Formulare in Sachen Stromsteuer automatisch mitgeliefert werden. Der Aufwand für Betreiber und Betriebsführer kann auf diese Weise deutlich gesenkt werden. Mit dem Schönheitsfehler, dass die Softwareentwickler von node:energy naheliegenderweise Geld für ihre Leistung verlangen. Das Programm wurde Anfang 2021 im Markt platziert und ist mittlerweile sehr erfolgreich. Kein Zweifel, node:energy liefert ein verlässliches und den gesetzlichen Bestimmungen genügendes Instrument für die gesamte Branche. Es hat nur, wie gesagt, einen kleinen Haken: Je nach Portfolio müssen pro WEA zwischen 200 und 300 Euro pro Jahr höhere Kosten hingenommen werden – für eine Steuer, von der die Windparks im Grundsatz befreit sind.